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   OLG Köln, 14.04.2008 - 17 W 72/08   

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https://dejure.org/2008,18084
OLG Köln, 14.04.2008 - 17 W 72/08 (https://dejure.org/2008,18084)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 17 W 72/08 (https://dejure.org/2008,18084)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. April 2008 - 17 W 72/08 (https://dejure.org/2008,18084)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 15.11.1988 - 8 W 493/88
    Auszug aus OLG Köln, 14.04.2008 - 17 W 72/08
    Zu den nach § 344 ZPO von der später obsiegenden Partei zu tragenden Kosten, die durch die Säumnis veranlasst sind, gehören insbesondere die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Einspruchtermins (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Habel NJW 1997, 2357, 2358; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 344 Rdnr. 2).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Köln, 14.04.2008 - 17 W 72/08
    Nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit sollte in den beteiligten Kreisen die in zahlreichen Entscheidungen veröffentliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. nur: BGH NJW 2003, 898; Zöller/Herget, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwaltes" m. w. N.) bekannt sein, nämlich das grundsätzlich jede Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt, berechtigt ist, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen.
  • OLG Köln, 13.11.2017 - 17 W 210/17
    Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - 17 W 72/08 - vom 5. November 2008 - 17 W 227/08 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 344 Rn. 7; Habel NJW 1997, 2357, 2358; Hansens RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 15 f.).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2023 - 6 W 71/22

    Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten bei Versäumnisurteil und nachfolgendem

    Für die aufgrund des versäumten Termins entstandenen Kosten fehlt es an der notwendigen Kausalität mit der Säumnis, denn diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (OLG Köln, Beschlüsse vom 13. November 2017 - 17 W 210/17 - 17 W 210/17, vom 14. April 2008 - 17 W 72/08 - und vom 5. November 2008 - 17 W 227/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 1988 - 8 W 493/88).
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